Das LG begründete dieses Verbot u. a. damit, dass die Gestaltung
gegen die Marktverhaltensregel des Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1
lit c und des Anhangs VII Teil III Nrn. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 verstößt.
Die beklagte Herstellerfirma Heirler Cenovis GmbH wurde
unter Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von maximal
250.000,- € bzw. Ordnungshaft von bis zu 2 Jahren zur Unterlassung
der Vermarktung der veganen Streichprodukte mit der
Angabe „Wie Frischkäse“ verurteilt, da nach den Bestimmungen
zum milchrechtlichen Bezeichnungsschutz diese Bezeichnung
ausschließlich Produkten vorbehalten sei, die aus Milch bestünden
und damit tierischer Herkunft seien.
Mit diesem Entscheidungen haben die befassten Gerichte
deutlich gemacht, dass der milchrechtliche Bezeichnungsschutz
kein Papiertiger ist, der durch permanentes rechtswidriges Verhalten
von Marktteilnehmern aufgeweicht oder gar aufgehoben
werden könnte.
Wer diesen Weckruf nicht verstanden hat, wird teuer dafür
bezahlen müssen.
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z Nach 38 Jahren übergibt der bisherige geschäftsführende
LABOM-Gesellschafter Lutz Burmeister an seinen Sohn.
Marc Burmeister übernimmt zum September die Position
des Geschäftsführers. Nach 4 Jahren als kaufmännischer Leiter
bildet er gemeinsam mit Frank Labohm die im Familienunternehmen
seit Jahrzehnten bewährte Doppelspitze.
v.l.n.r.: Marc Burmeister, Lutz Burmeister und Frank Labohm
(Foto: Labom)
Der EuGH wies in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich darauf
hin, dass die hier ausgelegte Regelung der Verordnung Nr.
1308/2013 (Verordnung über eine Gemeinsame Marktorganisation
für landwirtschaftliche Erzeugnisse) unter anderem das Ziel
habe, den Erzeugern von Milchprodukten unverfälschte Wettbewerbsbedingungen
zu garantieren und den Verbrauchern die
Sicherheit zu geben, dass die so bezeichneten Produkte alle denselben
Qualitätsstandards entsprächen.
Die richtungsweisende Gerichtsentscheidung ist die des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) im sogenannten „Diät-Käse-
Urteil“ vom 16.12.1999; Rechtssache C 101/98. Darin hatte der
EuGH dargelegt, dass die damalige „VO (EWG) Nr. 1898/87 (jetzt
VO 1308/2013 Art. 78 i.V.m Anhang VII, Teil III) dahingehend auszulegen
ist, dass ein Milcherzeugnis, bei dem das Milchfett aus
diätetischen Gründen durch Pflanzenfett ersetzt wurde, nicht
als „Käse“ bezeichnet werden darf.“
Im Lichte bereits zuvor ergangener obergerichtlicher Entscheidungen
und der Entscheidung des EuGH hat das Landgericht
(LG) Konstanz am 22.06.2017 (Az.: 7 O 25/16) entschieden,
dass ein veganer Brotaufstrich nicht die Bezeichnung „wie
Frischkäse“ tragen darf.
10 2017 | moproweb.de 33