Der Milchindustrie-Verband berichtet
aus seinen Arbeitsfeldern
Kein Käse ohne Milch
2017 ein gutes Jahr für den milchrechtlichen Bezeichnungsschutz
Unser Autor: Syndikusrechtsanwalt Torsten Sach, Milchindustrie-Verband e. V.
Die Milch ist ein besonderer und deshalb schützenswerter
Saft. Das hat jetzt auch der Europäische
Gerichtshof (EuGH) eindeutig klargestellt. Mit Urteil
vom 14. Juni 2017 (C-422/16) hat der EuGH
entschieden, dass rein pflanzliche Produkte nicht unter Bezeichnungen
wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“
vermarktet werden dürfen. Diese Bezeichnungen sind nach Anhang
VII Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 grundsätzlich
Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten. Daran ändert sich
auch dann nichts, wenn sie durch klarstellende oder beschreibende
Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung
des betreffenden Produkts hinwiesen.
Ein Wettbewerbsverein hatte das deutsche Unternehmen
TofuTown vor dem Landgericht (LG) Trier auf Unterlassung verklagt.
TofuTown erzeugte und vertrieb vegetarische und vegane
Lebensmittel, insbesondere wurden rein pflanzliche Produkte
unter den Bezeichnungen „Soyatoo Tofubutter“, „Pflanzenkäse“,
32 10 2017 | moproweb.de
„Veggie-Cheese“, „Cream“ und unter anderen ähnlichen Bezeichnungen
beworben und vertrieben.
Der Wettbewerbsverein sah hierin einen Verstoß gegen die europäischen
Vorschriften über die Bezeichnungen von Milch und
Milcherzeugnissen, insbesondere des Art. 78 Abs. 2 und des Anhangs
VII Teil III Nrn. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
TofuTown war dagegen der Auffassung, dass seine Werbung
nicht gegen die in Rede stehenden Vorschriften verstoße, da
die betreffenden Bezeichnungen nicht isoliert, sondern nur in
Verbindung mit Begriffen verwendet würden, die einen Hinweis
auf den pflanzlichen Ursprung enthielten, etwa „Tofu-Butter“.
Das Landgericht Trier hatte im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens
den EuGH um eine diesbezügliche Auslegung des Unionsrechts
ersucht.
In Beantwortung dieser Fragestellungen erklärte der EuGH in
seinem Urteil, dass in Bezug auf die Vermarktung und die Werbung
nach den betreffenden Vorschriften die Bezeichnung „Milch“
grundsätzlich allein Milch tierischen Ursprungs vorbehalten ist.
Zudem sind nach diesen Vorschriften Bezeichnungen wie „Rahm“,
„Sahne“, „Butter“, „Käse“ und „Joghurt“ ausschließlich Milcherzeugnissen,
d. h. aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, vorbehalten.
Daraus folgt weiterhin, dass die vorgenannten Bezeichnungen
nicht rechtmäßig verwendet werden können, um ein rein pflanzliches
Produkt zu bezeichnen.
Die Verwendung klarstellender oder beschreibender Zusätze,
wie die von TofuTown verwendeten, die auf den pflanzlichen Ursprung
des betreffenden Produkts hinweisen, hat keine Auswirkungen
auf dieses Verbot.
Es liegt auch keine Ungleichbehandlung gegenüber Erzeugern
vegetarischer oder veganer Fleisch- oder Fisch-Alternativprodukte,
da es sich dabei um Erzeugnisse handelt, die nicht, wie Milch und
Milchprodukte, über einen unionsrechtlichen Bezeichnungsschutz
verfügen.