Anzeige
10 2018 | moproweb.de 15
lich bedenklicher Weise aufgenommen. Politische Kompromisse
haben zu Lasten der erhofften Rechtsklarheit Eingang in die
Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 gefunden und so sollen
EU-Mitgliedstaaten, die zwischenzeitlich die verpflichtende
Herkunftskennzeichnung bei Milch und Milcherzeugnissen national
eingeführt haben, der EU-Kommission zugesagt haben, diese
zurückzuziehen, wenn der Durchführungsrechtsakt zu Art. 26
Abs. 3 LMIV restriktiv ausgestaltet wird.
Die Grundsatzentscheidungen
in Art. 26 Abs. 3 LMIV
Art. 26 Abs. 3 LMIV regelt, dass in dem Fall, dass auf einem Lebensmittel
dessen Ursprungsland oder dessen Herkunftsort angegeben
ist und dieses/dieser nicht mit dem Ursprungsland oder
dem Herkunftsort der primären Zutat identisch ist, auch das Ursprungsland
oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben
ist oder anzugeben ist, dass die primäre Zutat aus einem anderen
Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel.
In Erwägungsgrund 30 der LMIV, der sich auf Art. 26 Abs. 3
LMIV bezieht, ist erläuternd festgehalten, dass zukünftig freiwillige
Herkunftsangaben zu einem Lebensmittel harmonisierten
Kriterien entsprechen sollen. Aus dem Wortlaut ergibt sich eindeutig,
dass Art. 26 Abs. 3 LMIV nur freiwillige Herkunftsangaben
erfassen soll.
Die politischen Erwägungen
der EU-Kommission
Entgegen den eindeutige Vorgaben der LMIV zur freiwilligen Herkunftskennzeichnung
wird in Erwägungsgrund 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/775 ohne Begründung ausgeführt,
dass Art. 26 Abs. 3 LMIV auch die Fälle betrifft, wo die Angabe
des Ursprungslands oder des Herkunftsorts nach Art. 26 Abs. 2
lit. a) LMIV verpflichtend ist, so z. B. wenn ein sog. entlokalisierender
Hinweis („hergestellt in Deutschland“) erfolgt, um eine Irreführung
des Verbrauchers über die Herkunft des Lebensmittels
auszuschließen.
Auch in Erwägungsgrund 7 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/775 werden Feststellungen getroffen, die nicht in Einklang
mit Art. 26 Abs. 1 LMIV stehen. So sollen Angaben zum Ursprungsland
oder Herkunftsort eines Lebensmittels, die Bestandteil eingetragener
Marken sind, ebenfalls in den Anwendungsbereich
von Art. 26 Abs. 3 LMIV fallen, obwohl weder Marken noch die
Markenrichtlinie (EU) 2015/2436 – im Gegensatz zu geschützten
Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben
und der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 – in Art. 26 Abs. 1 LMIV
genannt werden. Zwar wird in Art. 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/775 festgestellt, dass diese Verordnung
nicht für eingetragene Marken, die eine Ursprungsangabe darstellen,
gilt, solange keine besonderen Vorschriften über die Anwendung
von Art. 26 Abs. 3 LMIV auf derartige Angaben erlassen
wurden. Die Grundsatzentscheidung, dass Marken in den Anwendungsbereich
des Art. 26 Abs. 3 LMIV fallen, ist aber getroffen,
auch wenn der eindeutige Wortlaut des Art. 26 Abs. 1 LMIV dieser
entgegensteht.
Eine rechtlich fragwürdige
Kennzeichnungsregelung
Nach Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775
muss in den Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort
eines Lebensmittels in Worten angegeben ist, die Angabe
des Ursprungslandes oder Herkunftsortes der primären Zutat
im selben Sichtfeld erscheinen wie die Angabe des Ursprungslandes
oder des Herkunftsortes des Lebensmittels und die „x-Höhe“
Quelle: pixabay.com_Etereuti
Nr. 1 Spezialist
für überholte
Molkerei-Anlagen
Milch
Joghurt
Butter
Margarine
Schmelzkäse
Käse
+31(0)348-558080
info@lekkerkerker.nl
www.lekkerkerker.nl
2.000 Maschinen
auf Lager
Garantie
Schnelle Lieferzeiten
Niedrige Investition
Komplette Projekte