Page 30

molkerei-industrie_03_2016

mi | Management mehrere Meter in die Tiefe und verletzten einen Produktionsmitarbeiter an der Schulter. 4. Schutzmaßnahmen festlegen Auf Grundlage der Gefährdungsermittlung und -bewertung werden die notwendigen Schutzmaßnahmen nach der TOP-Regel (T = technisch, O = organisatorisch, P = personenbezogen) festgelegt. Bei dem geschilderten Fall hätte man den Gefährdungsbereich absperren müssen. Organisatorisch hätte man die Instandhaltungsarbeiten außerhalb der Produktionszeiten legen können. Bevor es losgeht: Formalitäten und Verantwortlichkeiten klären Im geschilderten Fall wäre auch zu klären gewesen, ob • eine Gefährdungsbeurteilung vorlag und der Instandhalter die Inhalte kannte und • der Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter einen Arbeitsauftrag erteilt hatten. Nur wenn beides vorliegt, darf mit den Arbeiten begonnen werden. Der Arbeitsauftrag für Instandsetzungsmaßnahmen sollte schriftlich erfolgen. In besonderen Fällen ist sogar eine spezielle Form von Arbeitsauftrag notwendig, z. B. ein Freigabeschein. Bei unterschiedlichen Zuständigkeiten für Betrieb und Instandhaltung, wie z. B. beim Einsatz von Fremdfirmen, sollten Arbeitgeber unmittelbar Verantwortliche benennen: • einen Anlagenverantwortlichen für den Betrieb des Arbeitsmittels • einen Arbeitsverantwortlichen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten. Unerlässlich: Information und Kooperation Anlagenverantwortlicher und Arbeitsverantwortlicher müssen bei Instandhaltungsarbeiten eng zusammenarbeiten und sich gegenseitig ausreichend über die auszuführenden Arbeiten und zu treffenden Schutzmaßnahmen informieren. Im nachfolgenden Fall wurde das versäumt. Im Lager eines Betriebes hatten Mitarbeiter einer Fremdfirma die Zwischendecke größtenteils entfernt. Verbleibende Deckenreste sollten betriebseigene Mitarbeiter demontieren. Sie legten Bohlen auf noch vorhandene Bauteile auf. Diese aber hatten die Fremdfirmenmitarbeiter im Zuge ihrer Arbeiten nur an die Querbinder genagelt. Als ein Mitarbeiter die Bohlen betrat, löste sich die komplette Konstruktion. Er fiel aus großer Höhe auf den Hallenboden und verletzte sich schwer. Anlagen- und Arbeitsverantwortliche müssen beide zusammen auch dafür sorgen, dass alle in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Sicherheitsmaßnahmen an der Arbeitsstelle umgesetzt werden. Und sie müssen die korrekte Umsetzung der Maßnahmen vor der Aufnahme der Arbeiten überprüfen. Bei mangelhafter Umsetzung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Die Instandhalter müssen im Blick haben, ob während der Arbeiten eventuell neue Gefährdungen auftreten. Sind hierfür nicht ausreichende oder keine Sicherheitsmaßnahmen vorhanden, müssen sie die Arbeiten umgehend sicher abbrechen. In beiden Fällen muss unverzüglich der Vorgesetzte informiert werden. Erst nach einer eingehenden Beurteilung der neuen Situation, gegebenenfalls mit neuen, notwendigen Maßnahmen, dürfen die Arbeiten wieder aufgenommen werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist dementsprechend zu ergänzen. Nicht vergessen: Mögliche Gefährdungen bei der Erprobung Nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten ist in der Regel eine Erprobung erforderlich. Dazu gehören z. B. Funktionsprüfungen oder auch Testläufe, um sicherheitstechnisch relevante Betriebsdaten zu überprüfen, oder auch Einstellungsarbeiten. Vor der Erprobung müssen alle Beschäftigten über die damit verbundenen Gefahren informiert, als auch über die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Nicht unmittelbar an der Erprobung beteiligte Personen müssen fernbleiben. Auch das ist in der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten. Auch der Zeitraum der Erprobung – also nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten bis zur Wiederaufnahme des regulären Betriebs – muss berücksichtigt werden. Ein Beispiel, wo das versäumt wurde: Störung an einem Becherstapler: Der herbeigerufene Instandhalter legte die Maschine still, sicherte sie gegen Wiedereinschalten, demontierte eine Schutzabdeckung und beseitigte den Fehler. Dann ging er zum Steuerpult und startete zum Test die Maschine. Er war noch auf dem Rückweg, als die Störung erneut auftrat. Der Mitarbeiter, der ihm bei der Instandhaltung über die Schulter geschaut hatte, wollte die Störung selbst beheben und beugte sich kurzerhand in die nun laufende Maschine. Ein bewegtes Bauteil klemmte seinen Kopf ein. Die Instandhalter müssen im Blick haben, ob während der Arbeiten eventuell neue Gefährdungen auftreten (Foto: BGN) Fragen zur Instandhaltung? Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe E-Mail: anlagenberatung@bgn.de Telefon: 0621 4456-3526 30 3 2016 | moproweb.de


molkerei-industrie_03_2016
To see the actual publication please follow the link above