MIV-Jahrestagung
Änderungsantrag 171 –
ein Nachruf!
Vertane Chance
Unser Autor: RA Dr. Jörg W. Rieke
Es war einmal ein französischer EU-Parlamentarier, der –
getrieben von zunehmenden Verstößen gegen die EUweit
geltenden Regelungen zum Bezeichnungsschutz
für Milch und Milcherzeugnisse und diskreditierender
Werbung gegen Milch – entschieden hat, dieser Praxis wirksam
zu begegnen. Beispielhaft seien nur Bezeichnungen wie „Mozzarisella“,
„SKYR STYLE“, „NILK“, „VETA“, „Mozzarella Geschmack
Scheiben“, „Lughurt“ oder Slogans wie „It´s like milk but made
for humans“ auf pflanzenbasierten Lebensmitteln zu nennen.
Orientierend an den Regelungen, die für geschützte Ursprungsbezeichnungen
und geschützte geografische Angaben
in der EU bestehen Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
brachte er einen Änderungsantrag im Rahmen der Verhandlungen
über die Gemeinsame Agrarpolitik ein, der die Nummer
171 trug. Dieser sah vor, den bestehenden Bezeichnungsschutz
für Milch und Milcherzeugnisse weiter zu konkretisieren und die
Reichweite des Schutzes in Art. 78 und Anhang VII Teil III der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 eindeutiger zu fassen.
Die vorgeschlagene Regelung sollte die bisherigen Entscheidungen
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Bezeichnungsschutz
Milch vom 16.12.1999 (Rechtssache C-101/98 „Diät-Käse“)
und vom 14.06.2017 (Rechtssache C-422/16 „TofuTown“) flankieren,
um den Bezeichnungsschutz für Milch und Milcherzeugnisse
eindeutig zu bestimmen. Diese Auffassung teilte auch die
Mehrheit der EU-Parlamentarier, als sie am 23.10.2020 dem Änderungsantrag
171 mehrheitlich zustimmte.
10 10 2021 | moproweb.de
Änderungsantrag 171
Diese Bezeichnungen werden außerdem geschützt vor
a) jeder direkten oder indirekten kommerziellen
Verwendung der Bezeichnung
i) für vergleichbare oder als substituierbare dargestellte
Erzeugnisse, die nicht unter die entsprechende Begriffsbestimmung
fallen;
ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen der
Bezeichnung ausgenutzt wird;
b) jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder
Anspielung, selbst wenn die Zusammensetzung oder
der tatsächliche Charakter des Erzeugnisses oder der
Dienstleistung angegeben ist oder zusammen mit Ausdrücken
wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“,
„-geschmack“, „-ersatz“, „Art“ oder dergleichen
verwendet wird;
c) allen sonstigen Hinweisen oder Handelspraktiken,
die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den
tatsächlichen Charakter oder die Zusammensetzung des
Erzeugnisses irrezuführen.
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