Ab 14. Dezember 2012 dürfen Lebensmittelhersteller
europaweit die 222 gesundheitsbezogenen Angaben verwenden, die nach Prüfung
durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in die so
genannte Artikel-13-Liste der Claims-Verordnung aufgenommen worden sind. In
diesem Zusammenhang weist der BLL ausdrücklich darauf hin, dass solche
Werbeaussagen auch bisher nur dann verwendet werden durften, wenn sie
wissenschaftlich abgesichert und belegbar waren. Geändert hat sich vor allem,
dass es nun der Europäische Gesetzgeber ist, der entscheidet. „Die Behauptung,
erst mit der Verabschiedung der aktuellen Liste beginne der Verbraucherschutz
bei gesundheitsbezogenen Aussagen zu Lebensmitteln, trifft deshalb ebenso wenig
zu, wie die Behauptung, mit dem Anwendungsbeginn der Verordnung würden tausende
gesundheitsbezogene Angaben verboten“, so BLL-Geschäftsführer Peter Loosen. Mit
dem ersten Teil der Artikel 13-Liste sei nun erst der erste Schritt getan. Die
Liste enthält vorwiegend Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen und einigen
wenigen anderen Nährstoffen. Die Bewertung der gesundheitlichen Wirkungen von
Pflanzen und Pflanzeninhaltsstoffen hingegen steht laut BLL noch aus. „Damit
liegt der schwierigere Teil der Wegstrecke noch vor den Beteiligten,
insbesondere der EFSA, denn hier besteht noch erheblicher Klärungsbedarf zu den
Bewertungsansätzen", so Loosen.