Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat einem Bauern aus dem Neckar-Odenwald-Kreis verboten, Rohmilch in größerem Stil über einen Automaten zu vertreiben. Das Urteil selbst ist bereits im November 2011 gefallen. Der Landwirt wandte sich mit einer Klage gegen den Neckar-Odenwald-Kreis, der ihm den regelmäßigen Verkauf von Rohmilch über einen Automaten an Verbraucher verboten hatte.
Der Kläger hält in einem 2 km abseits von seiner Hofstelle neu errichteten Stall Milchkühe. Nach dem Melken kühlt er die Milch sofort ab und transportiert dann einen Teil davon von dem Stall zu seiner verkehrsgünstig gelegenen Hofstelle. Dort füllt er die Rohmilch in einen Automaten, an dem sich seine Kunden selbst bedienen können.
Rohmilch dürfe aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur ausnahmsweise verkauft werden, begründete der Landkreis seine Entscheidung. Zulässig sei zwar eine Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb. Der Kläger verkaufe die Milch aber nicht da, wo sie erzeugt werde, sondern transportiere sie erst an einen anderen Ort.
Im Hauptsachverfahren bestätigte die 5. Kammer das Verbot und wies die Klage ab: Ob europarechtliche Vorschriften die Abgabe von kleineren Mengen von Rohmilch unter geringeren Voraussetzungen zuließen, sei unerheblich. Nach den strengeren, europarechtlich zugelassenen bundesdeutschen Vorschriften sei es grundsätzlich verboten, Rohmilch an Verbraucher abzugeben. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme seien nicht erfüllt; denn der Kläger gebe die Rohmilch nicht am Ort der Milcherzeugung, sondern an anderer Stelle ab.
Das Urteil vom 16.11.2011 (5 K 1869/10) ist nicht rechtskräftig.