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Lieferkettengesetz: Europäische Lösung mit klaren Standards

Die BVE hat heute ihr Positionspapier zu Eckpunkten für die Prüfung regulatorischer Maßnahmen zur Umsetzung der VN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte veröffentlicht. Dazu erklärt Stefanie Sabet, Geschäftsführerin der BVE:

“Die bisher diskutierten Vorschläge sind bisher leider noch unkonkret und auslegungsbedürftig, wenn es um den Anwendungsbereich und um unternehmerische Verhaltensmaßstäbe geht. Das schafft Rechtsunsicherheit für Unternehmen und kann im schlimmsten Fall auf eine Vielzahl unterschiedlicher juristischer Einzelfallentscheidungen hinauslaufen. Das kann nicht gewollt sein.
Kritisch sehen wir auch die Pläne zur Einführung einer Haftungspflicht. Die direkte oder indirekte Einführung einer zivilrechtlichen Lieferkettenhaftung würde im klaren Widerspruch zu den VN-Leitprinzipien stehen, die eine Risikoverlagerung auf Unternehmen ausdrücklich ausschließen. Es sind Verzerrungen in den Lieferketten zulasten der vielen Kleinbauern in Entwicklungsländern zu befürchten.
Unser Ziel bleibt ein gesetzlicher Rahmen auf europäischer Ebene, der eine Bemühungs- und keine Erfolgspflicht für Unternehmen begründet anstatt Staatsverantwortung auf Unternehmen zu verlagern. Es müssen jetzt verbindliche Standards für erwartete Verhaltensweisen und Verfahren gesetzt werden, aber keine Vorgaben zu von den Unternehmen sicherzustellenden Ergebnissen. Darüber hinaus muss konkretisiert und klargestellt werden, wann und womit Unternehmen ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachkommen. Und schließlich muss der Anwendungsbereich klar geregelt werden. Weiter muss auf bestehenden, anerkannten Standards zur Unternehmensberichterstattung, aber auch Beschwerdemechanismen und Zertifizierungen aufgebaut bzw. diese weiterentwickelt werden. Es darf keine doppelten Berichtspflichten geben. Auch ist es in Übereinstimmung mit den VN Leitprinzipien wichtig, dass Unternehmen im Rahmen ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht dem Wesentlichkeitsprinzip folgen können und ihr Handeln entsprechend dem möglichen Einfluss bzw. der möglichen Wirkung priorisieren können. So sollte eine Priorisierung auf wesentliche Lieferketten möglich sein.”

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