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Erhebung von Abgaben auf dem Prüfstand

Das Bundesverfassungsgericht hat am 3.2.2009 entschieden, dass – rückwirkend ab 1.7.2002 – eine Erhebung von Abgaben nach dem Absatzfondsgesetz (AFG) gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist. In diesem Zusammenhang fand am 10.02.2011 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Ansbach statt.

Die meisten privaten Molkereien in Bayern hatten die Abgaben an den Absatzfonds gezahlt, ohne gegen die Bescheide Widerspruch einzulegen. Daher hat der Vorstand des Verbands der Bayerischen Privaten Milchwirtschaft e.V. (VBPM) beschlossen, eine Musterklage zu unterstützen. Auch ohne Widerspruch bezahlte Beiträge sollten an die Molkereien rückerstattet werden. Immerhin hatte die gesamte Milchwirtschaft von den Leistungen der Centralen Marketinggesellschaft der Agrarwirtschaft (CMA) und der Zentralen Markt- und Preisberichtstelle (ZMP) profitiert und nur ein Teil hatte bezahlt.

Die Albflor Milchwerke in Simmelsdorf haben sich bereit erklärt, in diesem Musterverfahren als Kläger aufzutreten. Ziel des Verfahrens soll sein zu überprüfen, ob die bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) nach dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln an das Bundesverfassungsgericht vom 18.05.2006 verpflichtet gewesen wäre, gegebenenfalls auch schon rückwirkend ab Juli 2002, die Beitragsverpflichtung offen zu halten, d.h. eine Möglichkeit vorzusehen, die festgesetzten Beiträge nach dem AFG für den Fall einer negativen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wieder zu erstatten.
In der Verhandlung in Ansbach ist die Sach- und Rechtslage sehr ausführlich und gründlich erörtert worden. Das Verwaltungsgericht erkannte an, dass das Verfahren eine Reihe von grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft, die bisher in der Rechtsprechung nur zum Teil entschieden worden sind. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat zu erkennen gegeben, dass in Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage seiner Meinung nach die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Abgabenbescheide nicht „schlechthin unerträglich" sei, wie die Rechtsprechung als Voraussetzung für eine Aufhebung fordert. Die Richter der Kammer haben aber gleichfalls unmissverständlich gesagt, dass höhere Gerichte dies auch anders beurteilen können.
Letztlich ist kein Urteil ergangen, weil das Verwaltungsgericht eine Formulierung in den vorliegenden abschließenden Bescheiden zum Anlass genommen hat, einen Vergleich vorzuschlagen. Das Verwaltungsgericht wird einen schriftlichen Vergleichsvorschlag vorlegen, zu dem alle Beteiligten innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme abgeben und erklären können, ob sie den Vergleich annehmen wollen oder nicht.

Der Verband der Bayerischen Privaten Milchwirtschaft e. V. vertritt die Interessen von 35 Privatmolkereien in Bayern. Die privaten Molkereiunternehmen beschäftigen insgesamt rund 9.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und verarbeiten über 50 % der in Bayern angelieferten Milch.

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