In der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Andechser Klostergaststätten und der Andechser Molkerei Scheitz hatte das Oberlandesgericht (OLG) München am 16. Mai entschieden, der Berufung der Molkerei Scheitz stattzugeben, so dass deren Verwendung des Schutzrechthinweises ® direkt hinter dem Wort „ANDECHSER" in der Wort-/Bildmarke „ANDECHSER NATUR" + Bild gemäß dem Urteil weiter erfolgen könnte. Ferner urteilte das Gericht, dass dem Antrag der Andechser Klostergaststätten auf Unterlassung der Verwendung des Traditionshinweises „SEIT 1908" in seiner allgemeinen Form nicht stattgegeben werden kann.
Nach sorgfältiger Prüfung der Begründung des Urteils sind die Andechser Klostergaststätten zu der Entscheidung gelangt, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. „Wir haben beim Bundesgerichtshof (BGH) vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München eingelegt, um eine BGH-Anwältin das Urteil überprüfen zu lassen, da wir die Argumente des Oberlandesgerichts München aufgrund der jüngsten Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen teilweise nicht nachvollziehen können," erklärt Martin Glaab, Pressesprecher der Andechser Klostergaststätten.
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