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Verfahren um „Monsterbacke“ geht weiter

Die Werbung der Molkerei Ehrmann für ihren zuckerhaltigen Kinderquark ‘Monsterbacke’ ist irreführend. Ein Unternehmer, der gesundheitsbezogene Angabe macht, müsse “in eigener Verantwortung die Wirkungen des Lebensmittels auf die Gesundheit kennen”, entschied gestern der Europäische Gerichtshof. Ehrmann hätte die Behauptung, dass Monsterbacke “so wichtig wie das tägliche Glas Milch” ist, mit entsprechenden gesundheitsbezogenen Angaben belegen müssen.

Im Ausgangsverfahren hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs geklagt. Der BGH legte den Fall dem EuGH vor und wollte wegen rechtlicher Übergangsfristen wissen, ob Ehrmann die EU-Verordnung zu Hinweispflichten über gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel erfüllen musste. Ob die Vorschriften auch 2010 schon galten, klärte der EuGH allerdings nicht endgültig. Der BGH muss weitere Detailfragen klären.

 Foto: Ehrmann

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