Auf der Fachtagung Fresenius-Fachtagung "Die neue Lebensmittelinformationsverordnung" ging es am 3. und 4. Juli in Mainz um gesetzliche Anforderungen, Durchführung und Übergangsfristen.
Die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union verfolgt mit der Neuordnung der Kennzeichnungspflichten ein hoch gestecktes Ziel. Für Lebensmittelproduzenten bedeutet die Verordnung vor allen Dingen gesteigerten Aufwand für Informationsbeschaffung und -überprüfung. Die neue Verordnung betrifft alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, erläuterte Andreas Meisterernst (Meisterernst Rechtsanwälte).
Verantwortlich für das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen ist jeweils der Unternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet oder importiert wird. Viele der bisherigen Kennzeichnungsvorschriften gelten nach wie vor, werden durch die Verordnung jedoch in einen neuen Kontext gestellt. Der Verbraucher soll künftig in die Lage versetzt werden, eine kompetente Wahl zwischen verschiedenen Lebensmitteln treffen und diese in geeigneter Weise anwenden zu können. Dementsprechend müssen alle Lebensmittelinformationen nicht nur zutreffend und klar ausgedrückt, sondern auch für den Verbraucher leicht verständlich sein. Im Gegensatz zu früheren Regelungen legt die neue Verordnung nicht mehr die "allgemeine Verkehrsauffassung", sondern die "Verbrauchererwartung" als Maßstab an, so Meisterernst.
Mindestschriftgröße, Irreführungsverbot und Umfang der Kennzeichnungspflicht
Alle verpflichtenden Angaben müssen künftig an gut sichtbaren Stellen und gut lesbar auf den Verpackungen angebracht sein, führte Christian Ballke (Meisterernst Rechtsanwälte) aus. Grundsätzlich müssen diese in Worten und Zahlen gemacht werden – Piktogramme und Symbole dagegen sind, sofern nicht durch einen Rechtsakt zugelassen, lediglich als Ergänzung möglich. Neu ist auch die Vorgabe einer Mindestschriftgröße, die unter anderem für Hinweise zur Aufbewahrung und Verwendung und für die Nährwertdeklaration gilt. Neben der Größe werden jedoch auch noch weitere Kriterien wie der Buchstaben- und Zeilenabstand, Strichfarbe und -stärke sowie der Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund zur Beurteilung der "guten Lesbarkeit" herangezogen, so Ballke.
Auch bei den Angaben, die im Sichtfeld erscheinen müssen, gab es Änderungen: Neben der Bezeichnung des Lebensmittels muss nun auch die Nettofüllmenge ausgewiesen werden, das Mindesthaltbarkeitsdatum jedoch nicht mehr.
Darüber hinaus gilt für das Sichtfeld eine neue Definition: Unter diesem werden nun alle Oberflächen einer Verpackung verstanden, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden können. Große Bedeutung kommt in der neuen Verordnung zudem dem Irreführungsverbot zu: Künftig ist es nicht mehr zulässig, das Vorhandensein bestimmter Lebensmittel bzw. Zutaten durch Abbildungen und Bezeichnungen zu suggerieren, die in Wahrheit durch andere Zutaten ersetzt wurden.
Ersatzzutaten müssen sowohl im Zutatenverzeichnis als auch in der Nähe des Produktnamens und in der vorgeschriebenen Mindestschriftgröße gekennzeichnet werden. Auch beim Thema Herkunftskennzeichnung gilt, dass der Herkunftsort bzw. das Ursprungsland eines Produktes immer dann verpflichtend ausgewiesen wird, wenn ohne Kennzeichnung eine Irreführung des Verbrauchers möglich wird. In welchem Umfang die neuen Kennzeichnungspflichten gelten, bemisst sich nach der "größten Oberfläche" einer Verpackung, für die es in der neuen Verordnung allerdings keine Begriffsbestimmung gibt. Lösungsansätze sind momentan die geometrische Betrachtung, welche die Begrenzung einer Oberfläche durch Ecken und Kanten als maßgeblich ansieht, sowie die praxisorientierte Betrachtung, welche die größte Oberfläche als durchgängig sicht- bzw. bedruckbare Fläche definiert, im Gespräch.
Umsetzungsfristen für konforme Kennzeichnung
Die neue Lebensmittelinformationsverordnung gilt ab dem 13. Dezember 2014, erklärte Andreas Kadi (SRA Consulting). Ausnahmen betreffen lediglich die Nährwertdeklaration, die erst ab dem 13. Dezember 2016 in Kraft tritt. Lebensmittel, welche vor diesen Fristen in Verkehr gebracht bzw. gekennzeichnet wurden und den Anforderungen der Verordnung nicht entsprächen, dürfen so lange vermarktet werden, bis ihre Bestände erschöpft seien, so Kadi.
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