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Urteil zum Kopfraum

 

 

Das Landgericht Bremen hat in Bezug auf eine Frischkäsepackung entschieden (Urteil vom 25. Februar 2016; Az: 9 O 408/15), dass ein Luftraum von 45% nicht zulässig ist. Die Rechtsprechung ging bislang davon aus, dass bei Lufträumen ab 30% eine Mogelpackung unwiderruflich vorliegt. Dabei kann selbst eine ordnungsgemäße Kennzeichnung die Irreführung nicht ausräumen.

Vor der vorliegenden Entscheidung des Landgerichts Bremen hatte die Wettbewerbszentrale mehrere Hersteller abgemahnt und hat nun Recht bekommen.

 

 

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