Pauschale Kürzungen von Lizenzentgelten für Verpackungen,die wegen Diebstahls, Schwund, Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums oderBeschädigung im Handel verbleiben sowie wegen nicht vollständiger Restentleerung vom Endverbraucher nicht dem dualen System zugeführt werden,sind nicht zulässig.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidungvom 30.Dezember 2009 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln bestätigt und die dagegen eingelegte Berufung eines Herstellers von Milchprodukten zurückgewiesen. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen. Dennoch bleibt abzuwarten, ob der Hersteller gegen die EntscheidungRechtsmittel einlegen wird. Der Hersteller hatte im Rahmen des mit DSD geschlossenen Zeichennutzungsvertrags die Zahlung der Lizenzentgelte für 2007um 10,7 % gekürzt, die vom DSD eingeklagt wurden.
Nach der jetzt vorgelegten Begründung hält das OLGDüsseldorf diese pauschale Kürzung nicht für berechtigt, denn nach dem geschlossenen Vertrag komme es gerade nicht auf eine in jedem Einzelfall festzustellende tatsächliche Inanspruchnahme des Entsorgungssystems an, sondernauf die Zahl der vom Vertrag umfassten in Verkehr gebrachtenVerkaufsverpackungen.
Das Gericht unterstellt, dass Verbraucher in aller Regel Verkaufsverpackung enausspülen und sie anschließend dem Entsorgungsbereich der Klägerin zuführen.