Hipp hat Joghurt mit unzulässigen Werbeaussagen verkauft und muss nun nach einem Entscheid des BGH mit einer Regressforderung durch Milupa rechnen (AZ: 6 U 67/11).
Hipp hatte bis vor zwei Jahren Joghurt mit Angaben „Praebiotik“, „Probiotik“, „mit natürlichen Milchsäurekulturen“ und „zur Unterstützung einer gesunden Darmflora“ deklariert. Milupa war der Ansicht, dass die Angaben „Praebiotik“ und „Probiotik“ wegen Bezug auf gesundheitsbezogene Wirkung nach EU-Recht unzulässig seien.
Das OLG Frankfurt hatte 2012 eine Unterlassungsklage abgewiesen (AZ: 6 U 67/11). Der BGH untersagte nun die Verwendung der Angaben endgültig. Milupa kann Auskunft darüber verlangen, welche Menge des seit der Markteinführung 2010 verkauft und in welchen Medien das Produkt beworben wurde. Das OLG wird prüfen, inwieweit Milupa Schadenersatz verlangen kann