Für ungeeichte Milchabgabeautomaten gelten bis 31.12.2022 Ausnahmen von den Verpflichtungen des Mess- und Eichrechts. Darauf weist die Landesvereinigung der Milchwirtschaft NRW e.V. hin. Ab 01.01.2023 müssen dann alle Milchabgabeautomaten nach jedem Zapfvorgang für den Kunden einen Beleg ausdrucken, auf dem der Kunde sehen kann, wie viel Milch tatsächlich gezapft wurde und was sie kostet. Dazu muss der Automat geeicht werden.
Das für das Mess- und Eichwesen zuständige Landesamt hat bereits Kontrollen angekündigt, weshalb die Betreiber von ungeeichten Abgabeautomaten, aus der Zeit vor 2017, jetzt unbedingt handeln sollten. Sollte der Betrieb des Milchabgabeautomaten noch nicht beim Eichamt angemeldet worden sein, dann sollte dies umgehend nachgeholt werden. Diese „Verwenderanzeige“ kann ebenfalls online unterwww.eichamt.deerfolgen.
Foto: Milchhof Weßling
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