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Anbindehaltung untersagt

Bei der Anbindehaltung sind nahezu alle durch das Tierschutzgesetz geschützten Grundbedürfnisse von Rindern zu stark eingeschränkt, hat das Verwaltungsgericht Münster am 20. Dezember 2019 (Az.: 11 L 843/19) entschieden. Als Folge der Bewegungsarmut könne es zu gehäuften Erkrankungen kommen und Schmerzen entstehen. Das Verwaltungsgericht berief sich auf niedersächsische Tierschutzleitlinien, die im Sommer den täglichen Freigang verlangen.

In dem verhandelten Fall hatte ein Landwirt aus dem Kreis Borken versucht, eine Anordnung des Kreisveterinäramts aufheben zu lassen. Das Amt hatte gefordert, dass die 24 Kühe des Hofes vom 1. Juni bis 30. September jedes Jahres täglich mindestens zwei Stunden freien Auslauf auf einer Weide oder einem Laufhof haben müssen.

Der Landwirt argumentierte, dass sich die Tiere bei freiem Auslauf mit Krankheiten infizieren könnten. Ebenso sah der Bauer eine Gefahr von Angriffen durch Wölfe oder Hunde.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde Beschwerde beim NRW-Oberverwaltungsgericht eingelegt.

 

 

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