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Spar wegen Irreführung verurteilt

Das Landgericht LG Salzburg verurteilte die Ladenkette Spar wegen Irreführung der Verbraucher. Gegenstand der Auseinandersetzung war Frozen Yogurt, das Soar unter seiner Eigenmarke vertreibt. Das Produkt hat nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), der im Auftrag des Sozialministeriums die Klage führte, einen zu geringen Gehalt an Joghurt.

Spar vertreibt unter seiner Eigenmarke „Spar Frozen Yogurt“ österreichweit gefrorene Milch-Joghurt-Erzeugnisse, unter anderem in den Geschmacksrichtungen Natur, Mango und Erdbeere. In der Naturvariante besteht das Produkt aus 40 Prozent pasteurisierte Vollmilch und 23 Prozent Schlagobers, in den anderen Varianten aus 55 Prozent Vollmilch und 4 Prozent Schlagobers. Der Joghurtanteil beträgt bei allen Sorten 10 Prozent. Produkte anderer Hersteller, die unter der Bezeichnung „Frozen Yogurt“ vertrieben werden, enthalten einen weit höheren Joghurtanteil.

Das LG Salzburg gab dem VKI Recht und beurteilte die Aufmachung des Produkts als irreführend: Schon alleine die Produktbezeichnung „Frozen Yogurt“ lasse „durchschnittliche“ Verbraucher darauf schließen, dass der Joghurtgehalt des Produktes mehr als die im gegenständlichen Fall enthaltenen 10 Prozent beträgt. Diese Erwartungshaltung werde auch durch das „Österreichische Lebensmittelbuch“ (Codex Alimentarius Austriacus) gestützt, wonach bei einem Frozen Yogurt 60 Prozent der gesamten Milchbestandteile des Produkts aus Joghurt bestehen müssen. Auch die auf der Vorderseite abgebildete cremig-flüssige Masse ähnle einem Joghurt und lasse „durchschnittliche“ Verbraucher einen höheren Joghurtgehalt erwarten, so das Gericht. Außerdem würden Verbraucher davon ausgehen, dass es sich bei einem Produkt mit der Bezeichnung „Frozen Yogurt“ um eine kalorienarme Alternative zum Speiseeis handle, was gegenständlich aber nicht zutrifft.

 

Foto: Spar

 

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