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Quelle: Milchindustrie-Verband, Berlin

Sonderabgabe auf leere Joghurtbecher?

Die Einwegkunststoffkommission, die das UBA bei der Einstufung berät, hatte sich zuvor einstimmig gegen eine Anwendung des Gesetzes auf solche Vorprodukte ausgesprochen. „Erneut hat das UBA die Empfehlungen der Experten aus Wirtschaft, kommunalen Spitzenverbänden und Umweltverbänden in den Wind geschlagen“, erklärt Karin Monke vom Milchindustrie-Verband e. V. „Wie schon beim Ayranbecher ist auch diese Entscheidung in mehrfacher Hinsicht problematisch und führt letztendlich nur zu Mehrkosten für die Verbraucher an der Ladenkasse. Eine Verbesserung des Umweltschutzes ist dagegen nicht einmal im Ansatz erkennbar“, so Monke.

„Offenbar wächst die Nervosität im UBA, dass die geplanten Einnahmen in Höhe von über 400 Millionen Euro weit verfehlt werden, weil sich bisher erheblich weniger Unternehmen registriert haben, als erwartet. Vermutlich wird deshalb versucht, den Anwendungsbereich des Gesetzes über dessen klaren Wortlaut hinaus auszudehnen“, erläutert Dr. Martin Engelmann, Hauptgeschäftsführer der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen. Das UBA rechnet mit über 55.000 registrierungspflichtigen Unternehmen, darunter viele Metzgereien, Bäckereien, Cafés etc. Bisher haben sich allerdings lediglich 441 Unternehmen registriert. Darunter sind auch viele Registrierungen für Produkte, die gar nicht unter das Gesetz fallen.

Dadurch, dass das UBA den Anwendungsbereich des Gesetzes – gegen den klaren Wortlaut – auf sämtliche Lebensmittel ausweiten will, die für den unmittelbaren Verzehr geeignet sind, würden sämtliche verzehrfertigen Lebensmittel im Supermarkt, wie Butter, Mozzarella, Feinkostsalate, Fleisch- und Wurstwaren etc., künftig sonderabgabenpflichtig und damit unnötig teurer“, kritisiert auch Dr. Martin Engelmann, Hauptgeschäftsführer der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen. Für sämtliche solcher Verpackungen zahlen die Hersteller bereits eine Lizenzgebühr für die Sammlung und Verwertung. Zudem bestehen erhebliche Zweifel daran, ob unbefüllte industrielle Vorprodukte, wie leere Becher ohne Deckel, überhaupt in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, weil bei diesen ausgeschlossen ist, dass sie als Müll in der Umwelt landen.

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