„Information und Kommunikation im Lebensmittelrecht -Rechte, Pflichten und Verfahren", lautete das Motto des 23. Deutschen Lebensmittelrechtstags am 18./19. März in Wiesbaden. Vom Europarecht bis hinzur Landesgesetzgebung werden Informationsrechte geschaffen undInformationspflichten auferlegt. Dabei entstehen Abgrenzungs – und Abwägungsprobleme.
Analysiert wurde das Leitbild des informierten Verbrauchers -Prof. Klaus Kocks (Horbach) referierte praxisnah zu "Wohlwollend entmündigt:Vom Anspruch, Verbraucher vor sich selbst schützen zu dürfen". Dazu zeigte Prof.Friedrich Schoch (Freiburg) für Risikokommunikation der Behörden und Informationspflichtder Unternehmen die europa- und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen wieGesundheitsschutz und Informationsfreiheit, Geschäftsgeheimnis,Persönlichkeitsrecht und geistigesEigentum auf.
Jens-Holger Kirchner, Bezirksstadtrat im BezirksamtPankow/Berlin, erläuterte das unter Berufung auf das VIG seit 1. Januar 2009praktizierte Pankower Smiley System mit einer Positiv- und Negativliste zurVeröffentlichung von Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen. Rochus Wallau vom BLLlegte dazu überzeugend dar, dass das Pankower Smiley System grundsätzlichrechtswidrig ist. So enthalte das VIG dafür u.a. keine Rechtsgrundlage, denn eslasse eine Veröffentlichung während der Dauer eines Ordnungswidrigkeiten- oderStrafverfahrens nicht zu. Unter Verweis auf die EU-Verordnungen 178/2002 und882/2004 erläuterte er, dass mit der Veröffentlichungspraxis in Pankow auch diegemeinschaftsrechtlichen Grenzen überschritten werden.
Prof. Stefan Leible (Bayreuth) stellte an Hand der Werbungfür Lebensmittel und Kosmetika die Möglichkeiten und Grenzen hoheitlicherRegulierung dar. Dabei ging er auf einzelne Fallgruppen, wie die Werbung mitQualitätsangaben, mit „Natur", mit „Bio" und „ohne Gentechnik" ein. Leiblet zeigte,dass objektiv richtige Informationen in der Werbung nicht immer gestattet sind,zum einen weil ihnen dennoch eine Irreführungsgefahr – wie bei der Werbung mitSelbstverständlichkeiten – innewohnen kann, zum anderen aufgrund vongesundheitspolitischen Erwägungen mit teilweise bevormundendem Charakter, dienicht mehr verhältnismäßig sind wie im Falle der Nährwertprofile. Umgekehrtkönnen objektiv falsche Informationen in der Werbung zulässig sein. AlsBeispiel nannte er die Auslobung „ohne Gentechnik".
Der nächste Lebensmittelrechtstag zum Thema „Innovationenals Herausforderungen des Lebensmittelrechts" wird am 17. und 18. März 2011stattfinden.