Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) hat zum Zwischenberichtder Sektoruntersuchung Milch des Bundeskartellamtes Stellung genommen: es gebe keineUnterschiede in der Milchpreisfindung zwischen genossenschaftlichen und nichtgenossenschaftlichenUnternehmen, da sich die Milchpreisfindung bei beiden an der Marktlageorientiert. Dies gelte auch für die üblichen zweijährigen Lieferbindungen, dievorrangig der Planungssicherheit dienen. Die Kombination einer Vollablieferungspflichtgekoppelt mit Vollabnahmepflicht habe sich bewährt.
Der DRV weist die Forderung des Bundeskartellamtes,Milchpreise zwischen den Mitgliedern und der eG auszuhandeln, als unrealistischzurück – § 27 des Genossenschaftsgesetzes zählt und der genossenschaftlicheFörderauftrag verpflichtet zum bestmöglichen Auszahlungspreis.
Der DRV stellt klar, dass die genossenschaftlichenMolkereien ihre Marktstellung gegenüber ihren Mitgliedern nicht nutzen, die Milchpreisemissbräuchlich zu gestalten. Zwischen Erzeuger und seiner Genossenschaft liege keineMarktstufe, beide seien eine Einheit.