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Markt
Quelle: VMB

Waren die Preisrücknahmen marktgerecht?

Vorvergangene Woche hatte der VMB ausführlich über die Absenkung des Endverbraucherpreises (EVP) für Deutsche Markenbutter, Eigenmarken des Lebensmitteleinzelhandels (LEH) berichtet. Ausgelöst durch eine dem Vernehmen nach  abgestimmte Aktion der Akteure der Schwarz-Gruppe (Lidl & Kaufland) wurden mit Wirkung des 6. Februar die EVP für den 250 g Ziegel um 14 Cent auf 2,25 Euro/250 g zurückgenommen. Das löste binnen weniger Stunden (!) eine Preiskorrektur- und Preisrücknahmewelle im LEH aus, die in der jüngeren, nicht immer ganz logischen Historie harten Wettbewerbs seinesgleichen suchte.
Nach der medial groß angekündigten Preisabsenkung der Schwarz-Gruppe zogen die ersten Händler postwendend nach – auf das Niveau der Schwarz-Gruppe. Aldi reagierte aber noch am gleichen Tag mit der Ankündigung, ab dem Folgetag eine eigene Preiseinstiegsgrenze zu setzen. Folge: Am Freitag war bereits die Schwarz-Gruppe selbst auf das Niveau von Aldi “eingeknickt”, am Samstag bereits waren von allen Händlern für alle Artikel des Buttersortiments die “Vorgaben” von Aldi umgesetzt, frei nach dem bekannten Motto: “And the winner is … (wieder einmal) Aldi!. Der Ziegel 250 g mildgesäuerte Butter und Süßrahmbutter wurde um insgesamt 20 Cent auf 2,19 Euro/250 g abgesenkt, der EVP für die Milchmischfette gar um 24 Cent auf aktuell 1,95 Euro/250 g.
Waren die Preisrücknahmen nun “marktgerecht”? Darüber streitet man sich in der Branche, denn trotz der Normalisierung der Preise am Spotmarkt für Rahm war sowohl die Nachfrage nach abgepackter Butter und auch die Nachfrage und die Notierung von Blockbutter im Januar besser als saisonal üblich und auch angesichts der MKS-Ausbruches zu befürchten. Dem Vernehmen nach mussten die die Produzenten von abgepackter Butter, etwas uneinheitlich, etwa 40 Cent(/kg an Preisabschlägen akzeptieren. Die an den Verbraucher weitergegebenen Rückreduzierungen von 80 Cent/kg sind also demnach nicht marktgerecht und somit auch unter wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten zu werten. Die Frage nach der Kartellrechtskonformität bei der sehr kurzfristig gleichgeschalteten Preisfestsetzung stellt sich bei diesem beobachteten Vorgang allemal!

 

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