Unsere Autorin: Ines Maier, LL.M., Rechtsanwältin / RÖDL GmbH*
„Klimaneutral“, „regional“ oder „tiergerecht“: Nachhaltigkeitsangaben sind ein wesentliches Instrument der Vermarktung von Milchprodukten. Ihre Zulässigkeit setzt eine belastbare Grundlage voraus. Die EU-EmpCo-Richtlinie soll die Verbraucherinformation verbessern und Greenwashing begrenzen. Die in Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzten Werbevorgaben gelten seit dem 27. September 2026, auch auf Verpackungen und im Onlinehandel.
Unzulässig sind produktbezogene Aussagen, die aufgrund von Emissionskompensation eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung behaupten. Ein Hinweis auf den Erwerb von Zertifikaten ändert daran nichts. Informationen über tatsächliche Emissionsminderungen oder die Förderung von Klimaschutzprojekten bleiben möglich, dürfen jedoch keine unzutreffende Klimawirkung des Produkts vermitteln.
Allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltig“ oder „ressourcenschonend“ sind ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung verboten. Für Molkereien empfehlen sich daher präzise Angaben zu konkreten Verbesserungen und deren Vergleichsmaßstab. Die Recyclingfähigkeit eines Deckels rechtfertigt keine entsprechende Bewertung des gesamten Produkts.
Verpackungs- und Recyclingangaben erfordern einen eindeutigen Bezug: Erfasst die Aussage Becher, Deckel und Etikett oder lediglich einzelne Bestandteile? Bezeichnet sie die Recyclingfähigkeit oder den tatsächlichen Einsatz von Recyclingmaterial? Bei Prozentangaben sollten Bezugsgröße, Berechnung und gegebenenfalls Vergleichsbasis erkennbar sein. Dies erfordert aktuelle, belastbare Nachweise und die Abstimmung zwischen Marketing, Einkauf und Verpackungsentwicklung.
„Regional“ und „tiergerecht“ sind durch die EmpCo-Richtlinie nicht pauschal untersagt. Maßgeblich ist der Gesamteindruck der Aufmachung. Die regionale Herkunft der Milch darf nicht ohne Weiteres auf Verarbeitung und weitere Zutaten übertragen werden. Bei Tierwohlwerbung sollten die geltenden Haltungsstandards, deren Kontrolle sowie die erfassten Betriebe und Produkte nachvollziehbar sein. Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgesetzt sein. Bestehende Bio-Siegel bleiben von der Neuregelung unberührt.
Für Aussagen zur künftigen Umweltleistung, etwa „Wir werden bis 2035 klimaneutral.“, verlangt das UWG unter anderem einen detaillierten, realistischen Plan mit messbaren, zeitlich festgelegten Zielen und regelmäßiger unabhängiger Überprüfung. Absichtserklärungen genügen nicht.
Unternehmen sollten bestehende Werbeaussagen und Siegel systematisch erfassen, ihre Belegbarkeit prüfen und Zuständigkeiten für Freigabe und Aktualisierung festlegen. Verstöße können Abmahnungen und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen. Ganz zu schweigen von dem mitunter erheblichen Imageschaden. Für vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren sieht § 15b UWG bei bestimmten Unterlassungsansprüchen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, jedoch keine generelle Abverkaufserlaubnis.
Rechtssichere Nachhaltigkeitskommunikation erfordert somit präzise, überprüfbare Angaben statt pauschaler Versprechen. Nachvollziehbar belegte Produktverbesserungen stärken die Glaubwürdigkeit und verringern rechtliche Risiken.
*Ines Maier, LL.M. ist als Rechtsanwältin bei Rödl tätig und begleitet Unternehmen bei Produktentwicklungen von der Idee bis hin zur Vermarktung. Sie unterstützt Mandanten bei der Umsetzung von F&E Kooperationen, der Sicherung und Verwertung von Know-how sowie bei Fragen zu Verkehrsfähigkeit, Herstellerverantwortung und Produkthaftung.
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