Bildquelle: Pressefoto Molkerei Müller
Lebensmittelrecht
Quelle: BR

Isolierte Angaben sind unzulässig

Produkte werden zunehmend mit “proteinreich” beworben. Die Molkerei Alois Müller hat eine Milchreispackung mit dem Hinweis “14 g Protein” versehen. Dies ist verboten, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) München am letzten Donnerstag in einem Berufungsverfahren. Isolierte Werbeaussagen wie “14 g Protein” und “14 g Protein pro Becher” verstoßen gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung und sind damit wettbewerbswidrig.

Dadurch dass die Molkerei Alois Müller die isolierte Herausstellung der reinen Proteinmenge in Gramm auf dem Deckel einer High Protein Milchreispackung aufgedruckt habe, könne der Verbraucher zu der Annahme verleitet werden, das Produkt mit der höchsten ausgezeichneten Menge an Protein weise auch den “höchsten” Proteingehalt auf, was aber nicht zwingend der Fall sein müsse und deshalb zu einer Verwirrung des Verbrauchers führen könne. Gerade der an einer ausgewogenen Ernährung interessierte Verbraucher benötige für eine informierte Kaufentscheidung nicht nur die Angabe zur Menge des (absoluten) Proteingehalts des Produkts, sondern auch die Angaben zum Brennwert sowie zur Menge der weiteren in dem Produkt enthaltenen Nährstoffe. Darum müsse der Verbraucher diese Informationen grundsätzlich alle “auf einen Blick” erhalten, um nicht durch die prominente Herausstellung einzelner Nährwertangaben von den übrigen Angaben abgelenkt zu werden, heißt es in der Begründung des OLG.

 

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