Markt
Quelle: VMB

Artikel 148 und 149 GMO

Einzelheiten der am 5. März 2026 im Rahmen der Trilog-Verhandlungen zur neuen EU-Agrarpolitik erzielten Ergebnisse werden immer deutlicher, ein 158-seitiges Dokument liegt nun vor. Von besonderem Interesse sind die Passagen, die sich mit den viel diskutierten Artikeln 148 und 149 der GMO befassen.

Grundsätzlich soll EU-weit eine vertragliche Verpflichtung eingeführt werden, die die bekannten Vertragsbestandteile umfasst: a) Preis (einschließlich der Option eines Festpreises oder von Preisindizes, kombiniert mit der Möglichkeit einer Anpassung bei Änderungen der Produktionskosten), b) Menge, c) Qualitätsparameter und d) Vertragsdauer. Es ist zu unterscheiden zwischen Verträgen mit einer Laufzeit von bis zu 6 Monaten und solchen von mehr als 6 Monaten, wobei letztere eine Überprüfungsklausel für Milcherzeuger enthalten müssen.

Die Mitgliedstaaten können von den Anforderungen hinsichtlich der Parameter „Preis“ oder „Preisindex“ sowie der „Überprüfungsklausel“ abweichen.

Sogenannte Opt-out-Möglichkeiten von der vorgeschriebenen vertraglichen Verpflichtung gelten insbesondere für Genossenschaften und offenbar auch für Erzeugergemeinschaften, sofern in deren Satzung und Lieferbedingungen festgelegt ist, nach welchen Methoden die Preise bestimmt werden und welche Zahlungsbedingungen und -fristen gelten. Aus dem vorliegenden Text geht klar hervor, dass auch kleine Unternehmen von den EU-Vorschriften ausgenommen werden können.

Darüber hinaus soll die Aggregationsgrenze, die 2011 auf 3,5 Prozent des EU-Milchvolumens und nach dem Brexit auf 4 Prozent des EU-Milchvolumens festgelegt wurde, künftig auf 7 Prozent des EU-Milchvolumens und von derzeit 33 Prozent auf 36 Prozent des nationalen Milchvolumens angehoben werden.

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