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Quelle: Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz

Pflichtangaben auf der Website

Fast jeder, der mit einer eigenen Internetpräsenz mit kommerziellem Zweck oder im Zusammenhang mit einer kostenpflichtigen Leistung in Erscheinung tritt, braucht ein Impressum. Von wenigen Ausnahmen abgesehen müssen Betreiber von Webseiten bestimmte Angaben zu ihrer Person oder ihrem Unternehmen gut auffindbar bereitstellen. Dabei ist es unerheblich, wo die Seite gehostet ist oder welche Domainendung sie hat – entscheidend ist der Sitz des Anbieters. Websites, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, sind von der Impressumspflicht befreit. Gut zu wissen: Auch Social-Media-Auftritte fallen unter die Regelung, wenn sie geschäftlich genutzt werden – etwa ein Unternehmensprofil auf Instagram oder Facebook.

Was gehört in ein Impressum?

Welche konkreten Informationen in ein Impressum gehören, hängt von Rechtsform und der Tätigkeit des Anbieters ab. Grundsätzlich lässt sich zwischen Angaben unterscheiden, die alle Diensteanbieter betreffen, und zusätzliche Pflichtangaben, die nur bestimmte Gruppen von Anbietern betreffen.

Immer enthalten sein müssen:

Name und Vorname des Seitenbetreibers bzw. der Seitenbetreiberin (bei Unternehmen: Unternehmensname sowie Name und Vorname der vertretungsberechtigten Person)
Rechtsform (bei juristischen Personen, z. B. GmbH oder AG)
Anschrift – ein Postfach reicht nicht aus! (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
E-Mail-Adresse
Telefonnummer (oder ein anderes unmittelbares, nicht ausschließlich internetbasiertes Kommunikationsmittel)

Eine neue Broschüre des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz gibt ab Seite 20 einen Überblick über zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Anbieter – etwa zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder zur Wirtschafts-Identifikationsnummer – und zeigt, wann diese Angaben erforderlich sind.

Die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse muss technisch funktionieren, und dauerhaft erreichbar sein. Ein Kontaktformular genügt als Ersatz nicht.

Impressum korrekt einbinden

Wichtig ist: Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Leicht erkennbar sind sie, wenn sie für den Nutzer einfach und ohne besondere Mühe optisch wahrnehmbar sind. Hier sollte man vor allem darauf achten, wie und wo der Link zum Impressum platziert wird.

Unmittelbar erreichbar ist das Impressum, wenn es in höchstens zwei Klicks von jeder Seite aus erreichbar ist.

Zuletzt muss es dauerhaft abrufbar sein – also auch während der Wartung der Website.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Die Nicht-Einhaltung der Anbieterkennzeichnungspflicht kann unterschiedliche Folgen haben. So kann eine unrichtige oder unvollständige Anbieterkennzeichnung als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden. Darüber hinaus können bestimmte Verbraucherschutzverbände und Wettbewerbsvereine einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen. Auch Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind möglich.

Kostenlose Broschüre

Der Leitfaden „Das Impressum im Internet“ kann online kostenlos aufgerufen werden. Zudem können Organisationen kostenlose Print-Exemplare bestellen (solange der Vorrat reicht).

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