Die Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner hat einige Anmerkungen zur jüngsten Andeutung von Bundeskanzler Scholz, dass das Lieferkettengesetz LkSG geändert bzw. zurückgenommen wird. Rödl & Partner hält diese Aussage eher für einen Beschwichtigungsversuch.
Ob eine „Rückabwicklung“ des LkSG in der Praxis auch umsetzbar sein wird, sei aus rechtlicher Sicht mit einigen Fragezeichen zu versehen:
Zum einen ist zu berücksichtigen, dass bereits aus dem Grundgesetz ein sogenanntes Verschlechterungs- bzw. Rückschrittsverbot für Nachhaltigkeitsbelange herrührt, welches eine negative Abweichung i.S.d. Nachhaltigkeit vom LkSG durch neue Regelungen grundsätzlich verbietet. Dies sollte daher im Vorfeld einer angedachten Gesetzesänderung dezidiert geprüft werden.
Ebenso ist zu beachten, dass Gesetzgebungs- und Gesetzaufhebungsprozesse rein praktisch schon einige Zeit beanspruchen und auch hier unterschiedlichste Hürden zu nehmen sind.
Darüber hinaus sind die Stimmen der arbeitgebenden Wirtschaft eine Seite der Medaille; auf der anderen Seite der Medaille stehen die Arbeitnehmer und Unternehmen, welche das LkSG unter anfänglich großem Aufwand bereits erfolgreich umgesetzt haben.
Vor diesem Hintergrund scheint ein sofortiges „Wegbolzen“ des LkSG nicht ohne Weiteres umsetzbar zu sein.
Denkbar ist in diesem Kontext sicherlich, dass ein im Verhältnis zum LkSG entschärftes Umsetzungsgesetz i.S.d. CSDDD verabschiedet oder das LkSG – unter Berücksichtigung der rechtlichen Grenzen – abgeschwächt wird. Dadurch könnten idealiter u.a. der bürokratische Aufwand der Unternehmen und ggfs. der Anwendungsbereich des LkSG reduziert werden. Allerdings gilt auch hier zunächst zu prüfen, inwieweit dies rechtlich möglich ist.