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8 2017 | moproweb.de 65
Nachgang zu seiner Entscheidung entgegengebrachte Kritik,
eine Täuschung des Verbrauchers sei abwegig beziehungsweise
die Sichtweise des EuGH gehe an dem vom ihm selbst etablierten
Leitbild des durchschnittlich aufmerksamen, verständigen und
informierten Verbrauchers vorbei, geht fehl. Denn sie verkennt,
dass der EuGH nicht darüber zu entscheiden hatte, ob mit der
Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen die Gefahr einer
Irreführung der Verbraucher verbunden ist.
Für die Lebensmittelindustrie bringt die Entscheidung mehr
Rechtssicherheit. Die Verwendung traditionell zur Bezeichnung
von Milcherzeugnissen vorbehaltener Ausdrücke für Lebensmittel
rein pflanzlichen Ursprungs ist selbst dann unzulässig, wenn
dies in Verbindung mit aufklärenden Zusätzen oder ergänzenden
Begriffen geschieht. Wann von einer für Milcherzeugnisse
vorbehaltene Bezeichnung auszugehen ist, lässt sich dabei allerdings
nicht allein anhand der Auflistung in den unionsrechtlichen
Vorgaben beantworten. Denn auch nur rein tatsächlich
verkehrsüblicherweise zur Kennzeichnung von Milcherzeugnissen
verwendete Ausdrücke wie etwa Sahne oder Quark fallen
hierunter. Sie müssen dafür nicht explizit in den unionsrechtlichen
Regelungen erwähnt sein. Klarzustellen bleibt, dass Bezeichnungen
für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, bei denen
bestimmte Bestandteile der Milch fehlen oder ersetzt sind (wie
etwa bei „laktosefreier Milch“), unverändert zulässig sind, da
ihre Verwendung über die Ausnahmeregelungen der unionsrechtlichen
Vorgaben gedeckt ist.
Muss es immer gleich Aseptik sein?
www.grunwald-wangen.de