x

Neue Rechtslage in der Schädlingsbekämpfung

Datum: 2015-03-30 07:00:00Quelle: Gemex

Seit Ende Juli 2014 liegen die für Deutschland abschließend geltenden Kriterien für die Umsetzung der EU-Biozid-Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 vor. Diese schränken das vorbeugende Ausbringen von den im Volksmund als „Rattengift“ bekannten Rodentiziden stark ein und erfordern neue Konzepte in der Schädlingsbekämpfung.

Eine wirksame Schädlingsbekämpfung beginnt nicht erst, wenn Mäuse und Ratten schon durch die Produktionshallen laufen. Die Gemex Hygiene + Vorratsschutz GmbH, ein Unternehmen der Gesa Hygiene-Gruppe, hat sich seit 30 Jahren ein umfassendes Spezialwissen im Bereich der nachhaltigen Schädlingsfreihaltung aufgebaut und ist damit Partner diverser Branchen, allen voran Unternehmen der Lebensmittelherstellung und -verarbeitung, der Produktion pharmazeutischer Mittel, der Medizintechnik, der Gemeinschaftsverpflegung sowie der Verpackungsindustrie. Gemex konzentriert sich ausschließlich auf den hochqualitativen Bereich der Schädlingsbekämpfung und geht gegen Schädlinge früh und umfassend vor – schon bevor ein Schaden entsteht, der womöglich die Reputation des Unternehmens aufs Spiel setzt.

Risikobewertung von Rodentiziden

Die rechtliche Situation der Durchführung von Schädlingsbekämpfung hat sich durch das Inkrafttreten der Europäischen Biozid-Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 und den daraus resultierenden nationalen Risikominderungsmaßnahmen deutlich verändert. Das Vorgehen gegen die Schadnager ist mit der Europäischen Verordnung ins Visier geraten, weil der Umgang mit den dafür verwendeten toxischen Mittel als bedenklich eingeschätzt worden ist.

Es handelt sich um die Biozid-Gruppe der Rodentizide, die blutgerinnungshemmend wirken (Antikoagulantien) und die üblicherweise gegen Mäuse und Ratten eingesetzt werden. Von Ihnen gehen nach Einschätzung der Behörden sowohl Umweltrisiken als auch Risiken der Resistenzentwicklung aus. Vor allem besteht das Risiko der direkten Vergiftung so genannter „Nicht-Zieltiere“ wie Hunden, andererseits der Sekundärvergiftung von Bussarden, Falken, Uhus und Füchsen, für die vergiftete Ratten und Mäuse eine leichte Beute bilden. Tatsächlich zeigten Untersuchungen in Großbritannien, dass sich in den Körpern von Greifvögeln zum Teil hohe Mengen des Gifts anreichern. Alle Antikoagulantien der sogenannten 2. Generation werden daher als potenzielle PBT-Stoffe (persistent, bio-akkumulierend, toxisch) eingeschätzt und sind von der neuen Verordnung betroffen. 

Eingeschränktes Auslegen von Ködern

Die EU-Biozid-Verordnung fordert für das Inverkehrbringen und Anwenden dieser Antikoagulantien die nationalen Behörden dazu auf, Risikominderungsmaßnahmen zu formulieren und dafür zu sorgen, dass toxische Mittel nur begrenzt ausgebracht werden.

Problematisch ist dies insofern, da es für die professionelle Schädlingsbekämpfung bislang keine adäquaten Mittel gibt, die gegen Schadnager ähnlich wirksam sind. Eine wirksame Nagetierbekämpfung ist aber insbesondere für den Infektionsschutz und für den Gesundheits- und Vorratsschutz unabdingbar.

Schadnager treten überall dort auf, wo einerseits Futterquellen vorhanden sind und sie sich andererseits gut ansiedeln können. Die Umgebung der Produktionsstätte spielt deshalb für ihre Vermehrung eine große Rolle. Darüber hinaus ist die Gebäudesituation relevant: Enthalten beispielsweise die Mauern der Produktionsstätte Zugangsöffnungen oder können die Nager leicht durch offenstehende Türen und Tore eindringen, so ist es im Zuge einer nachhaltigen Schädlingsbekämpfung, wie Gemex sie betreibt, die erste Maßnahme, diese Möglichkeiten auszuschließen und damit weiterem Befall vorzubeugen. Gegen einen akuten Befall mit Nagetieren werden dann vor Ort Fallen aufgestellt bzw. Köder ausgelegt.

Seit Ende Juli 2014 liegt nun die – vorläufig letzte – Version 1.3 der für Deutschland geltenden Kriterien für die Anwendung von Rodentiziden vor. Diese Kriterien wurden vom Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt sowie dem Bundesinstitut für Risikobewertung formuliert. Sie müssen vom Hersteller in der Gebrauchsanweisung eines vertriebenen Mittels enthalten sein und bilden einen Teil der Zulassungsvoraussetzungen für das Biozid. Das Ausbringen toxischer Köder gegen Schadnager ist in der Folge nur noch eingeschränkt zugelassen.

Die wichtigsten Neuerungen

Eine befallsunabhängige Dauerbeköderung zur Prävention sowie zum Monitoring – der Beobachtung des Schädlingsvorkommens –, wie sie bislang üblich war, lässt die neue Verordnung nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zu. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

1. Eine befallsunabhängige Beköderung ist ausschließlich in Betrieben erlaubt, die Lebensmittel, Futtermittel sowie pharmazeutische oder medizinische Produkte herstellen, verarbeiten, vertreiben oder lagern. Dies gilt ebenso für Entsorgungsbetriebe sowie Warenlager.

2. Als Prophylaxesystem ist das Auslegen von Ködern nur für bevorzugte Eindring- und Einniststellen, die eine erhöhte Befallsgefahr bergen, erlaubt, sofern zuvor alle anderen nicht-toxisch wirkenden Maßnahmen ergriffen wurden, die als verhältnismäßig angesehen werden können. Dazu zählen vor allem gebäudetechnische und organisatorische Maßnahmen. Als verhältnismäßige Maßnahmen sind beispielsweise das Abdichten von Türen und Toren oder eine Verbesserung der Wareneingangskontrolle anzusehen. Die Auslage von toxischen Ködern abseits von Gebäuden ist dagegen grundsätzlich nicht mehr zulässig.

3. Voraussetzung dafür ist eine eingehende Analyse durch einen sachkundigen Schädlingsbekämpfer. Dieser muss den Ausnahmetatbestand prüfen und das Ergebnis der Analyse dokumentieren.

Neu ist auch die vorgeschriebene Häufigkeit bei der Kontrolle der ausgelegten Köder. Die Häufigkeit der Kontrolle muss durch den Schädlingsbekämpfer aufgrund seiner Analyse festgelegt werden, das Intervall darf jedoch maximal vier Wochen betragen.

Außerdem dürfen Rodentizide mit Antikoagulantien nun ausschließlich durch sachkundige Verwender, also ausgebildete Schädlingsbekämpfer ausgebracht werden. 

 

Was vielen nicht bewusst ist: Die Nichteinhaltung der Risikominderungsmaßnahmen stellt eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro dar!

 

Moproweb / moproweb

Artikel mit Bildern drucken Artikel ohne Bilder drucken

Newsletteranmeldung

Bitte geben Sie Ihre Daten an.
Felder mit * sind Pflichtfelder.
Bitte wählen Sie die passenden Newsletter aus:
Datenschutz:

Newsletterabmeldung

Die Abmeldung von unseren Newslettern ist über den Abmeldelink am Ende jedes Mailings möglich.