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Markenname darf nicht genutzt werden

Datum: 31.03.2023Quelle: Konsortium Parmigiano Reggiano

 

Dank des formellen Widerspruchs des Konsortiums Parmigiano Reggiano, das für den weltweiten Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung g.U. von Parmesan verantwortlich ist, wurde der sechste Versuch der Alpina-Gruppe, die Marke “Parmesano” in Kolumbien eintragen zu lassen, nun gestoppt. Mit der Entscheidung Nr. 12177/2023 hat die Oberaufsichtsbehörde für Industrie und Handel eine wichtige Verfügung zum Schutz der Angaben zur Herkunft eines Produktes in dem lateinamerikanischen Land erlassen und die Eintragung der gemischten Marke “Alpina Parmesano Snack” auf der Grundlage der geschützten Ursprungsbezeichnung abgelehnt. Diese Entscheidung bestätigt somit die Bedeutung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kolumbien, Peru und Ecuador, das die Anerkennung des Schutzes der geschützten Ursprungsbezeichnung Parmigiano Reggiano in den Andenländern ermöglicht hat.

Die Oberinstanz bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung und kam zu dem Schluss, dass der Schutz der Ursprungsbezeichnungen weit genug gefasst ist, um zu gewährleisten, dass sich das Eintragungshindernis nicht auf die wörtliche Wiedergabe des Namens beschränkt, sondern auch jede Art von Nachahmung umfasst, auch wenn sie nur angedeutet wird. Sie stellte daher fest, dass die beantragte Marke, die für Milch, Milcherzeugnisse und insbesondere Käsesnacks beansprucht wird, das Wort “Parmesano” enthält, welches an die g.U. Parmigiano Reggiano erinnert und daher nicht eintragungsfähig ist. Als Antwort auf die Argumente von Alpina betonte die Oberintendanz, dass der Begriff “Parmesano” nicht allgemein im Handel verwendet werden kann, um irgendeine Käsesorte zu kennzeichnen, da Artikel 220 des Andenbeschlusses 486 aus dem Jahr 2000, d.h. die in Kolumbien und der Andengemeinschaft geltende Gesetzgebung zum geistigen Eigentum, festlegt, dass Ursprungsbezeichnungen nicht als allgemein oder generisch angesehen werden, solange sie im Ursprungsland geschützt sind.

Darüber hinaus stellte die Oberaufsichtsbehörde fest, dass die beantragte Marke potenziell irreführend ist (Artikel 135 (i), Andenbeschluss 486), da aufgrund des Ansehens und der Bekanntheit von Parmigiano Reggiano auf dem Lebensmittelmarkt die Aufnahme des Wortes “Parmesano” die Verbraucher über die Herkunft und die Eigenschaften des Produkts von Alpina irreführen könnte. Damit wurde ein weiterer Versuch gestoppt, den ausgezeichneten Ruf, die Qualität und die Eigenschaften von Parmigiano Reggiano, der nur in seinem Herkunftsgebiet Parma, Reggio Emilia, Modena, Mantua rechts des Po und Bologna links des Reno hergestellt werden kann, auf unlautere Weise auszunutzen.

Im Jahr 2008 entschied bereits der Europäische Gerichtshof der Europäischen Union, dass in der Europäischen Union ausschließlich der Käse Parmigiano Reggiano g.U. unter dem Namen Parmesan verkauft werden darf.

 

Abb.: Pixabay

 

Roland Sossna

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