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DBV: Lücken im Wettbewerbs und Kartellrecht schließen

Datum: 2016-03-09 12:00:00Quelle: DBV

“Die wettbewerbs und kartellrechtlichen Instrumente zur Sicherung fairer Wettbewerbsbedingungen in der Lebensmittellieferkette erweisen sich in der Praxis als unzureichend und müssen nachgeschärft werden. Wir brauchen klarere Grenzen zwischen harten Verhandlungen und der missbräuchlichen Ausnutzung von konzentrierter Nachfragemacht.” Damit fasst der Präsident des Deutschen Bauernverbands (DBV), Joachim Rukwied die Ergebnisse eines im Auftrag des DBV erstelltes Rechtsgutachten zusammen. Derrenommierte Kartellrechtler Professor Dr. Tobias Lettl, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels und Wirtschaftsrecht der Universität Potsdam, hat im Auftrag des DBV das Gutachten zur “Kartellrechtlichen Beurteilung der Preisverhandlungen zwischen den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und den Lieferanten am Beispiel von Milchprodukten” erstellt.

Der Deutsche Bauernverband sieht in der Nachfragemacht des hochkonzentrierten Lebensmitteleinzelhandels in Deutschland nicht die einzige, aber eine wesentliche strukturelle Ursache für die derzeitigen Wertschöpfungsverluste in der Lebensmittelerzeugung. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidungen des Bundeskartellamtes, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und der anstehenden Ministererlaubnis zur Übernahme von Kaiser’s Tengelmann durch Edeka wird der DBV die Politik in diesem Sinne nachdrücklich zum Handeln auffordern. Dazu müsse die angekündigte 9. Novelle zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genutzt werden, fordert Rukwied.

Lettl schlägt für die Lebensmittellieferkette eine Ergänzung des § 20 GWB (verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht) vor, mit der auch die Forderung nach Entgelten oder Geschäftsbedingungen als missbräuchlich eingestuft werden, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Außerdem sollte auch eine Klarstellung für Forderungen eines relativ marktmächtigen Unternehmens als missbräuchlich erfolgen, wenn diese einer sachlichen Rechtfertigung entbehren, weil sie offensichtlich nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Grund oder zur Gegenleistung stehen oder wenn sich das Verhandlungsergebnis eines anderen Unternehmens für das jeweilige Produkt zu eigen gemacht wird.

 

Moproweb / moproweb

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